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   BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13   

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https://dejure.org/2015,39262
BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13 (https://dejure.org/2015,39262)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2015 - VI R 33/13 (https://dejure.org/2015,39262)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2015 - VI R 33/13 (https://dejure.org/2015,39262)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, EStG § 33 Abs 3, SGB 5 § 61, SGB 5 § 62, EStG § 33 Abs 1, EStG VZ 2010
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.09.2015 VI R 32/13 - Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.09.2015 VI R 32/13 - Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 EStG 2009
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.09.2015 VI R 32/13 - Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • IWW

    § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), §§ 28 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V, Abs. 3 EStG, § 33 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 Abs. 3 EStG, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 31 Abs. 3 SGB V, § 61 Satz 1 SGB V, § 28 SGB V, § 61 Satz 2 SGB V, § 61 Satz 3 SGB V, § 61 SGB V, § 62 SGB V, § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 62 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB II, § 62 Abs. 2 Sätze 5, 6 SGB V, §§ 61, 62 SGB V, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 163 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Grenzen der Bewilligung von Kindergeld nach bestandskräftiger Ablehnung

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.09.2015 VI R 32/13 - Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Zeitliche Grenzen der Bewilligung von Kindergeld nach bestandskräftiger Ablehnung

  • datenbank.nwb.de

    Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen (inkl. Praxisgebühr) als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 28.01.2016)

    Krankheit senkt die Steuerlast nur begrenzt

  • steuerberaten.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kosten für Medikamente: Unbegrenzt steuerlich abzugsfähig?

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Dem stehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) nicht entgegen.

    Neuerdings habe aber das BVerfG mit Beschluss in BVerfGE 120, 125 entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Krankenversorgung steuerfrei bleiben müssten, soweit sie mit der Versorgung auf Sozialhilfeniveau vergleichbar seien.

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.).

    Solange der Empfänger entsprechender Sozialleistungen aus den allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werde, sei der entsprechende Aufwand im Einkommensteuerrecht steuerfrei zu stellen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, Rz 115).

    bb) Allerdings ist für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands hinsichtlich der Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung der Höhe nach auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (so BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 25. September 1992  2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 ).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Der erkennende Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des BSG Bezug, die die durch das GMG geänderten §§ 61, 62 SGB V für verfassungsgemäß hält (Urteil vom 22. April 2008 B 1 KR 10/07 R, BSGE 100, 221; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Kammerbeschluss vom 25. März 2010  1 BvR 2220/08).

    Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte (BSG-Urteil in BSGE 100, 221, Rz 16).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Denn danach ist es dem Gesetzgeber prinzipiell erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 2005  1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25, unter B.I.2.b; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 31 SGB V Rz 4).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Im Ergebnis haben damit, so auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 B 8 SO 7/09 R (Sozialrecht 4-3500 § 28 Nr. 6, BSGE 107, 169), seit dem 1. Januar 2004 Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2 % ihres Bruttoeinkommens zu erbringen.
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Das hat das BVerfG schon in seinem Beschluss zum Familienleistungsausgleich vom 10. November 1998  2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174, BVerfGE 99, 246) und ebenso im Beschluss zur von Verfassungs wegen gebotenen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten vom 16. März 2005  2 BvL 7/00 (BVerfGE 112, 268) klargestellt.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Das hat das BVerfG schon in seinem Beschluss zum Familienleistungsausgleich vom 10. November 1998  2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174, BVerfGE 99, 246) und ebenso im Beschluss zur von Verfassungs wegen gebotenen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten vom 16. März 2005  2 BvL 7/00 (BVerfGE 112, 268) klargestellt.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    bb) Allerdings ist für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands hinsichtlich der Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung der Höhe nach auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (so BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 25. September 1992  2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 ).
  • BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (zuletzt Senatsurteil vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13
    Nach diesen Grundsätzen ist es zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass Zuzahlungen Krankheitskosten darstellen und daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (offen gelassen im BFH-Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821).
  • FG Hamburg, 14.06.2012 - 1 K 28/12

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei

  • FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 2 K 19/11

    Verfassungsgemäßheit des gemäß § 33 Abs. 3 EStG vorgesehenen Ansatzes einer

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 20/12

    Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche

    Wegen des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten kommt im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. VI R 33/13 anhängige Verfahren eine vorläufige Steuerfestsetzung in Betracht (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung).
  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 2 K 2338/15

    Zum Verhältnis von § 33 EStG, § 33b EStG und § 35a EStG im Zusammenhang mit

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 2. September 2015 VI R 33/13, juris und vom 14. April 2015 VI R 89/13, BStBl II 2015, 703).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 21/12

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 20/12 - Aufwendungen für die

    Wegen des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten kommt im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. VI R 33/13 anhängige Verfahren eine vorläufige Steuerfestsetzung in Betracht (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung).
  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 1081/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer pflegebedingten

    Ebenso besteht für eine vorläufige Steuerfestsetzung durch den Beklagten wegen des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten nach Ergehen der die gesetzliche Rechtslage bestätigende Entscheidungen des BFH (Urteile vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFH/NV 2016, 291, und VI R 33/13, nicht amtlich veröffentlicht) kein Anlass mehr.
  • FG Münster, 17.11.2014 - 5 K 149/14

    Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren VI R 33/13 und X R 43/13 zuzulassen.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 KR 2391/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Zulassungsvoraussetzung -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in diesem Zusammenhang jüngst entschieden, dass die Zuzahlungen nicht zum (einkommenssteuerrechtlichen) Existenzminimum gehörten (Urteil vom 2. September 2015 - VI R 32/13 und VI R 33/13 -).
  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 05.04.2016
    Ebenso besteht für eine vorläufige Steuerfestsetzung durch den Beklagten wegen des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten nach Ergehen der die gesetzliche Rechtslage bestätigende Entscheidungen des BFH (Urteile vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFH/NV 2016, 291; und VI R 33/13, nicht amtlich veröffentlicht) kein Anlass mehr.
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