Einkommensteuergesetz

   IV. Tarif (§§ 31 - 34b)   
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Textdarstellung

  

§ 32a
Einkommensteuertarif

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:
(922,98 ⋅ y + 1 400) ⋅ y;
3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:
(181,19 ⋅ z + 2 397) ⋅ z + 1 025,38;
4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:
0,42 ⋅ x - 10 602,13;
5. von 277 826 Euro an:
0,45 ⋅ x - 18 936,88.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.

2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2230), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
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Änderung
Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)08.12.2022BGBl. I S. 2230
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)08.12.2022BGBl. I S. 2230
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Steuerentlastungsgesetz 202223.05.2022BGBl. I S. 749
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz)01.12.2020BGBl. I S. 2616
01.01.2021
Änderung
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Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz)01.12.2020BGBl. I S. 2616
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)29.11.2018BGBl. I S. 2210
01.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)29.11.2018BGBl. I S. 2210
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen20.12.2016BGBl. I S. 3000
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen20.12.2016BGBl. I S. 3000
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags16.07.2015BGBl. I S. 1202
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags16.07.2015BGBl. I S. 1202
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Abbau der kalten Progression20.02.2013BGBl. I S. 283
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Abbau der kalten Progression20.02.2013BGBl. I S. 283
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
06.03.2009
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Änderung
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland02.03.2009BGBl. I S. 416
18.08.2007
Änderung
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Änderung
Unternehmensteuerreformgesetz 200814.08.2007BGBl. I S. 1912
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Steueränderungsgesetz 200719.07.2006BGBl. I S. 1652

Rechtsprechung zu § 32a EStG

1.411 Entscheidungen zu § 32a EStG in unserer Datenbank:

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Alle 1.411 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 32a EStG

20.01.2022Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32c sowie § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes)BGBl. I S. 185
19.06.2013Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes)BGBl. I S. 1647
23.10.1992Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 38c EStG in der für 1991 geltenden Fassung, § 32 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. 11. 1977 (BGBl. I S. 1965), § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988 jeweils geltenden Fassung)BGBl. I S. 1851
19.11.1982Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a des Einkommensteuergesetzes)BGBl. I S. 1594
29.06.1962Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 a Satz 1 des EinkommensteuergesetzesBGBl. I S. 444

§ 32a EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 32a EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      I. Steuerpflicht
        § 1 (Steuerpflicht)
        § 1a [Unionsbürger und Angehörige von EWR-Staaten]
     
      IV. Tarif
        § 32b (Progressionsvorbehalt)
        § 33 (Außergewöhnliche Belastungen)
        § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
     
      V. Steuerermäßigungen
        1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
          § 34c [Berücksichtigung ausländischer Einkünfte]
     
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
          § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
          § 39f (Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V)
        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
          § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
     
      VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Ermächtigungen)
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 101 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)
Was ist das?

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