Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a) 1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). 2Die Pauschale erhalten:
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. 4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro. 5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. 6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig. 7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. 8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. 9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR |
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) | 4 | 5 | 6 |
zu berechnen ist; | |||
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 | 3 | 4 |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2020 | Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen | 09.12.2020 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
05.11.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) | 22.12.2008 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
06.05.2006 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | 26.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 33 EStG
3.295 Entscheidungen zu § 33 EStG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 11 K 212/17
Einkommensteuer 2015; Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als ...
- BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung
- FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
- BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18
Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17
Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
- FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17
- BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.09.2018 - 2 BvR 1205/17
Altersvorsorgeaufwendung, Außergewöhnliche Belastung, Sonderausgabe, Zumutbare ...
- FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 K 798/14
Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG: ...
- BVerfG, 17.09.2018 - 2 BvR 1205/17
- BFH, 01.09.2021 - VI R 18/19
Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2018 - 10 K 1153/16
Keine Berücksichtigung beihilfefähiger Aufwendungen ohne Ansatz einer zumutbaren ...
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2018 - 10 K 1153/16
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33 EStG
19.07.1977 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 3, § 10 c Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 33 a Abs. 2, § 33 b Abs. 5 und § 51 a des Einkommensteuergesetzes 1975 sowie § 2 a Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) | BGBl. I S. 1455 |
§ 33 EStG in Nachschlagewerken
- § 33 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Außergewöhnliche Belastung
- § 33 EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungskosten im Steuerrecht
Querverweise
Auf § 33 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 12 [Nicht abzugsfähige Ausgaben]
- IV. Tarif
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 33 des Gesetzes
- § 64 (Nachweis von Krankheitskosten)