(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 33b EStG
760 Entscheidungen zu § 33b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 20.12.2017 - III R 2/17
Abzug des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.07.2011 - VI B 20/11
Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 10.12.2010 - 7 K 515/10
Berücksichtigung der nachgewiesenen Pflegekosten neben dem ...
- FG Nürnberg, 10.12.2010 - 7 K 515/10
- BFH, 09.02.2012 - III R 53/10
Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 06.05.2009 - 15 K 446/08
Kindergeld: Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in ...
- FG Niedersachsen, 06.05.2009 - 15 K 446/08
- BFH, 14.04.2015 - VI B 143/14
Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit
- FG Düsseldorf, 13.11.2017 - 15 K 3228/16
Pflege
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.06.2014 - VI R 12/12
Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme des ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33b EStG
19.07.1977 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 3, § 10 c Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 33 a Abs. 2, § 33 b Abs. 5 und § 51 a des Einkommensteuergesetzes 1975 sowie § 2 a Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) | BGBl. I S. 1455 |
§ 33b EStG in Nachschlagewerken
- § 33b EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
- § 33b EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Rente
Querverweise
Auf § 33b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 12
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 228 (Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle)