Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind
1. | 1Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. 2Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; | |
2. | 1Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. |
(2) 1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. 2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. 3Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. 4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
1. | nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre; | |
2. | nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen. |
(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.
Vorschrift neugefaßt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 34b EStG
104 Entscheidungen zu § 34b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 09.05.2023 - VI R 12/21
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 K 3169/20
Einkommensteuerliche Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- FG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 K 3169/20
- FG Düsseldorf, 28.11.2023 - 10 K 2714/20
Schedulisierte Anrechnung ausländischer Steuern - § 32d Abs. 5 EStG vs. § 34c ...
- FG Niedersachsen, 20.05.2021 - 11 K 237/19
Gewährung einer anteiligen Tarifbegünstigung für Kalamitätsnutzungen infolge ...
- BFH, 03.02.2010 - IV R 28/07
Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04
Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ...
- FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04
- FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16
BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu ...
- BFH, 03.02.2010 - IV R 27/07
Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 14 K 369/04
Betriebsausgabenpauschsatz bei Einschlagsbeschränkungen
- FG Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 14 K 369/04
- BFH, 12.06.2013 - X R 9/12
Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 bei außerordentlichen Gewinneinkünften
Querverweise
Auf § 34b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34c [Berücksichtigung ausländischer Einkünfte]