Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. 9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2022 | Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) | 08.12.2022 | |
01.01.2022 | Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) | 01.12.2020 | |
01.01.2021 | Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) | 01.12.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) | 29.11.2018 | |
01.01.2019 | Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) | 29.11.2018 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | 16.07.2015 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | 16.07.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) | 18.12.2013 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) | 18.12.2013 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
23.07.2009 | Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) | 16.07.2009 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) | 22.12.2008 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 33a EStG
2.442 Entscheidungen zu § 33a EStG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 18.12.2023 - 5 Ta 159/23
Prozesskostenhilfe; Auslandsbezug; Unterlagen in polnischer Sprache; Übersetzung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 12 S 1681/22
Ausbildungsförderung; Abzugsfähigkeit des Versorgungsfreibetrags und des ...
- BFH, 09.03.2017 - VI R 16/16
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die ...
- FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
- BFH, 20.10.2016 - VI R 57/15
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
Einkommensteuerliche Hinzurechnung des Sockelbetrags des Elterngeldes im Rahmen ...
- FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
- BFH, 25.04.2018 - VI R 35/16
Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 19/16
Einkommensteuerliche vollständige oder nur zeitanteilige Anerkennung von ...
- FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 19/16
- BFH, 15.04.2015 - VI R 5/14
Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen: Erwerbsobliegenheit bei im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10
Umfang der Erwerbsobliegenheit
- FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33a EStG
22.02.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG i.d.F. des Artikels 1 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. 12. 82 (BGBl. I S. 1857)) | BGBl. I S. 404 |
25.11.1984 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1436 |
10.05.1984 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 682 |
15.02.1978 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 326 |
19.07.1977 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 3, § 10 c Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 33 a Abs. 2, § 33 b Abs. 5 und § 51 a des Einkommensteuergesetzes 1975 sowie § 2 a Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) | BGBl. I S. 1455 |
§ 33a EStG in Nachschlagewerken
- § 33a EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Außergewöhnliche Belastung
Querverweise
Auf § 33a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 12 [Nicht abzugsfähige Ausgaben]
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)