Einkommensteuergesetz
II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18) |
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. | 1Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; | |
2. | Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; | |
3. | Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; | |
4. | Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. |
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 18 EStG
3.989 Entscheidungen zu § 18 EStG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21
Ambulante Tagespflege = freiberufsähnliche Tätigkeit?
- BFH, 29.09.2020 - VIII R 10/17
Zum Begriff der erzieherischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 01.06.2017 - 15 K 243/14
Gewerbliche Einkünfte/Selbständige Einkünfte - Diplomsozialarbeiterin ist bei der ...
- FG Köln, 01.06.2017 - 15 K 243/14
- BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16
Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.03.2016 - VIII R 11/16
Vermögensverwaltung, Gewerbliche Prägung, Halbeinkünfteverfahren, Steuerfreiheit, ...
- BFH, 17.04.2019 - VIII R 11/16
Vermögensverwaltung, Gewerbliche Prägung, Halbeinkünfteverfahren, Steuerfreiheit, ...
- FG Hessen, 07.12.2015 - 7 K 2482/10
Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten ...
- BFH, 02.03.2016 - VIII R 11/16
- BFH, 14.05.2019 - VIII R 35/16
Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 24.02.2016 - 2 K 1479/15
Gewerbesteuerpflichtigkeit der Erstellung von Beweissicherungsgutachten sowie der ...
- FG Sachsen, 24.02.2016 - 2 K 1479/15
- BFH, 14.01.2020 - VIII R 27/17
Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer
§ 18 EStG in Nachschlagewerken
- § 18 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freiberuf
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 18 EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufsbetreuer
Finanzamt
Querverweise
Auf § 18 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- 3. Gewinn
- 5. Sonderausgaben
- § 10 [Sonderausgaben]
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 20 (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 EStG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2221 (Vergütung des Testamentsvollstreckers) (zu § 18 I Nr. 3)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 1 II (Voraussetzungen der Partnerschaft) (zu § 18 I Nr. 1)