Umsatzsteuergesetz
Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. | dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, oder | |
2. | der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder | |
3. | soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder | |
4. | der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, |
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | 21.12.2019 | |
01.01.2012 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes | 06.12.2011 | |
01.07.2009 | Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) | 16.07.2009 | |
01.07.2006 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | 26.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 20 UStG
276 Entscheidungen zu § 20 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20
Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16
Rücknahme der Genehmigung zur Ist-Versteuerung
- BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20
- BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2022 - XI R 27/20
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.09.2022 XI R 28/20 - Zur ...
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2379/16
Rücknahme der Gestattung der Ist-Versteuerung; Berechnung der Steuer des ...
- BFH, 28.09.2022 - XI R 27/20
- BFH, 18.11.2015 - XI R 38/14
Zur konkludenten Gestattung der Istbesteuerung (§ 20 UStG)
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 2 K 2149/11
Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung bei Gefährdung des Steueraufkommens
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 2 K 2149/11
- BFH, 18.08.2015 - V R 47/14
Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG)
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 28.04.2014 - 16 K 128/12
Rechtmäßigkeit einer konkludenten Gestattung der Ist-Besteuerung durch das ...
- FG Niedersachsen, 28.04.2014 - 16 K 128/12