Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
(2) 1Zur Fiskalvertretung sind befugt:
| 1. | Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie | |
| 2. | Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. |
2Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 |
gemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungs-
verfahren § 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitgliedstaat § 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den inner-
gemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union § 22Aufzeichnungs-
pflichten § 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der Fiskalvertretung § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 22a UStG
11 Entscheidungen zu § 22a UStG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 28.03.2025 - 10 KLs 4/24
Angeklagte scheffelten 93 Millionen Euro durch AirPods-Handel
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20
Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
Nacherhebung des Zolls gegen den Anmelder als Steuerschuldner hinsichtlich ...
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022
- FG München, 18.06.2025 - 14 V 2491/24
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer: innergemeinschaftliche Anschlusslieferung ...
- FG Köln, 26.10.2001 - 2 K 4970/99
Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den ...
- FG Köln, 26.09.2001 - 2 K 4929/99
Ansässigkeitsbegriff im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens
- FG Köln, 26.10.2001 - 2 K 3015/99
Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den ...
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 1102/15
Anwendbarkeit des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer - Begriff der "Einfuhr ...
- FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15
Zollrecht; Erstattung; direkte und indirekte Stellvertretung; Zulässigkeit einer ...
Querverweise
Auf § 22a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 22e (Untersagung der Fiskalvertretung)