Umsatzsteuergesetz
Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) 1Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. 2Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
(4) 1Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. 2Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. 3Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. 4Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.07.2020 | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) | 29.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 21 UStG
593 Entscheidungen zu § 21 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18
Einfuhrumsatzsteuer (Verfahrenscode 42): Inanspruchnahme des zollrechtlichen ...
- FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18
- EuGH, 18.01.2024 - C-791/22
Hauptzollamt Braunschweig ( Lieu de naissance de la TVA - III) - Vorlage zur ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18
Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK ...
- FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18
- FG Hessen, 23.07.2018 - 7 K 1579/17
Art. 241 ZK, Art. 116 Abs. 6 UZK, § 21 Abs. 2 UStG, § 236 AO, § 238 AO, ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2019 - VII R 38/18
Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben
- BFH, 22.10.2019 - VII R 38/18
- FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel
- BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20
Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung ...
- FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20
Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 21 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 16 (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)