Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
1Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
gemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungs-
verfahren § 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitgliedstaat § 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den inner-
gemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union § 22Aufzeichnungs-
pflichten § 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der Fiskalvertretung § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 18f UStG
13 Entscheidungen zu § 18f UStG in unserer Datenbank:
- FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 631/10
Anspruch einer GmbH nach ukrainischem Recht mit inländischer Zweigniederlassung ...
- BFH, 06.10.2005 - V B 140/05
Frist für Zustimmung nach § 168 AO
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 21.07.2005 - VII 104/05
Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der ...
- FG Hamburg, 21.07.2005 - VII 104/05
- FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG
- FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5054/04
Vereinbarkeit der pauschalierten Besteuerung aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ...
- BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - 7 V 7203/18
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Erteilung einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - 7 V 7203/18
- FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20
Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und ...
- FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
Antrag einer Distributorin auf Zustimmung zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen und ...
- FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
Einstweilige Anordnung: Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer ...