Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
(1) 1Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. 2In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:
| 1. | Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; | |
| 2. | Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. |
2Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.
(3) 1Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. 3Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 4Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
(4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn
| 1. | der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und | |
| 2. | dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde. |
(5) 1Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 verzichtet. 2Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. 3Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. 4Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 5Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
(6) 1Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2§ 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
| 01.07.2010 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften | 08.04.2010 |
gemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungs-
verfahren § 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitgliedstaat § 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den inner-
gemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union § 22Aufzeichnungs-
pflichten § 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der Fiskalvertretung § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 19 UStG
973 Entscheidungen zu § 19 UStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 61/17
Kleinunternehmerregelung: § 19 UStG bei einer Geschäftsübernahme
- BFH, 23.09.2020 - XI R 34/19
Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 1768/19
Kleinunternehmerregelung: Bindungswirkung des Verzichts auf die Anwendung der ...
- FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 1768/19
- BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 - 7 K 7096/15
Abweichende Zurechnung von Umsätzen unter Missbrauchsgesichtspunkten - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 - 7 K 7096/15
- BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19
Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von ...
- FG Sachsen-Anhalt, 26.07.2016 - 4 V 1379/15
Geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
- BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 15/18
Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 30.11.2017 - 15 TaBV 38/17
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei der Vergütung eines betriebsfremden ...
- LAG Niedersachsen, 30.11.2017 - 15 TaBV 38/17
- BFH, 11.07.2018 - XI R 36/17
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG - ...
§ 19 UStG in Nachschlagewerken
- § 19 UStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kleinunternehmerregelung - § 19 UStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Stundensatz
VBVG-Rechtsprechung
Querverweise
Auf § 19 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)
- Besteuerung
- § 16 (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
§ 18 (Besteuerungsverfahren)
§ 18a (Zusammenfassende Meldung)
§ 19a (Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat)
§ 20 (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten)
§ 22a (Fiskalvertretung)
- Sonderregelungen
- § 24 (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Kosten
- § 14 (Gebühren und Auslagen)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 12 (Ersatz für besondere Aufwendungen)
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 151a (Umsatzsteuer)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 14 des Gesetzes
- § 34a (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 65 (Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer)
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- § 71 (Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Umsatzsteuer)
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Vergütung des Vormunds
- § 3 (Stundensatz des Vormunds)