Umsatzsteuergesetz
Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) 1Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
und
4. | der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. |
2Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) 1Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) 1Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. 2In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 6a UStG
429 Entscheidungen zu § 6a UStG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer ...
- BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19
Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18
- FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15
Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18
Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; ...
- BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18
- FG Köln, 18.03.2015 - 4 K 3157/11
Anforderungen an den Nachweis für ein steuerfreies innergemeinschaftliches ...
- FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17
Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
Innergemeinschaftliche Lieferungen
- FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von ...
- BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
- FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18
(Einfuhrumsatzsteuer
Querverweise
Auf § 6a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- Besteuerung
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- § 17a (Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
§ 17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
§ 17c (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)
§ 17d (Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen)
- Zu § 14 des Gesetzes
- § 33 (Rechnungen über Kleinbeträge)