Umsatzsteuergesetz

   Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9)   
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§ 6a
Innergemeinschaftliche Lieferung

(1) 1Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2. der Abnehmer ist
a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung

und

4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

2Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) 1Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) 1Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. 2In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451

Rechtsprechung zu § 6a UStG

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Querverweise

Auf § 6a UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
        § 5 (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr)
        § 6b (Konsignationslagerregelung)
     
      Steuer und Vorsteuer
        § 13 (Entstehung der Steuer)
        § 13a (Steuerschuldner)
     
      Besteuerung
        § 16 (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 18a (Zusammenfassende Meldung)
        § 19 (Besteuerung der Kleinunternehmer)
     
      Sonderregelungen
        § 25a (Differenzbesteuerung)
        § 25f (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung)
    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
        § 17a (Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
        § 17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
        § 17c (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)
        § 17d (Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen)
     
      Zu § 14 des Gesetzes
        § 33 (Rechnungen über Kleinbeträge)
Was ist das?

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