Umsatzsteuergesetz
| Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (§§ 12 - 15a) |
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
| 1. | des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; | |
| 2. | des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; | |
| 3. | des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; | |
| 4. | des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung; | |
| 5. | des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; | |
| 6. | (weggefallen) | |
| 7. | 1des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. 2Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. 3Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. 4Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 5Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist. |
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.07.2021 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 |
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Rechtsprechung zu § 13a UStG
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