Umsatzsteuergesetz
| Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (§§ 12 - 15a) |
(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) 1Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2Das Gleiche gilt, wenn jemand
obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. 3Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. 4Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. 5Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
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Rechtsprechung zu § 14c UStG
704 Entscheidungen zu § 14c UStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?
- BFH, 19.03.2025 - XI R 4/22
Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.10.2021 - 8 K 1057/20
Steuerschuld über ausgewiesenen Betrag auf Rechnung wenn diese abstrakte Gefahr ...
- FG Köln, 19.10.2021 - 8 K 1057/20
- BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18
Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2017 - 9 K 2646/16
Anforderungen an eine Rechnung i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG - Leistungsbeschreibung - ...
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2017 - 9 K 2646/16
- BFH, 05.12.2024 - V R 16/22
Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2022 - 7 K 7031/19
Zum Eintritt der Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG bei Fortführung eines ...
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2022 - 7 K 7031/19
- BFH, 13.12.2018 - V R 4/18
Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Einzelberatungen einer als ...
- FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
- FG Berlin-Brandenburg, 25.06.2026 - 2 K 2046/25
Schätzung bei zu Unrecht ausgewiesener Steuer bei Rechnungen an Endverbraucher
Querverweise
Auf § 14c UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 63 (Aufzeichnungspflichten)