Umsatzsteuergesetz
Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (§§ 12 - 15a) |
(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) 1Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. 3Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. 4Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. 5Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
Rechtsprechung zu § 14c UStG
607 Entscheidungen zu § 14c UStG in unserer Datenbank:
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Fehlerhafte gesonderte Ausweisung der Steuer in einer Rechnung und Abführung der ...
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Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage
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Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Einzelberatungen einer als ...
- FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
- BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S. ...
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- FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
- BFH, 25.04.2018 - VII R 18/16
Zum Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14
Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises - ...
- FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14
Querverweise
Auf § 14c UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 63 (Aufzeichnungspflichten)