Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UStG (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UStG
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 17
Änderung der Bemessungsgrundlage

(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. 2Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. 3Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. 4Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. 6Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. 7Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. 8Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 9Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1. 1das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 2Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) 1Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. 2Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 21.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
29.12.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
25.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200919.12.2008BGBl. I S. 2794

Rechtsprechung zu § 17 UStG

1.224 Entscheidungen zu § 17 UStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.224 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 17 UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuer und Vorsteuer
        § 13 (Entstehung der Steuer)
        § 14c (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)
     
      Besteuerung
        § 16 (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 18a (Zusammenfassende Meldung)
        § 18b (Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren)
        § 22 (Aufzeichnungspflichten)
     
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht