Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. 2Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. 3Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. 4Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. 6Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. 7Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. 8Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 9Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
| 1. | 1das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 2Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | |
| 2. | für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; | |
| 3. | eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; | |
| 4. | der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; | |
| 5. | Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. |
(3) 1Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. 2Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 25.12.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
gemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungs-
verfahren § 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitgliedstaat § 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den inner-
gemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union § 22Aufzeichnungs-
pflichten § 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der Fiskalvertretung § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 17 UStG
1.301 Entscheidungen zu § 17 UStG in unserer Datenbank:
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Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung
- BFH, 26.06.2019 - V R 8/19
Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen
- BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
- OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 12 U 7/22 Corona
1. Zahlt der Schuldner nach dem Insolvenzantrag anfechtbar Einfuhrumsatzsteuer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2024 - IX ZR 194/22 Corona
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Einfuhrumsatzsteuerzahlungen; ...
- LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 13 O 317/20 Corona
- BGH, 08.02.2024 - IX ZR 194/22 Corona
- BFH, 24.08.2023 - V R 29/21
Vorsteuerberichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20
Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Begründung von Insolvenzforderungen
- FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20
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Nicht zweckgebundener Vermieterzuschuss, Leistungsaustausch, Minderung der ...
- FG Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 1 K 2073/21
Keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, ...
Querverweise
Auf § 17 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- Besteuerung
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 63 (Aufzeichnungspflichten)