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Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UStG (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuergesetz
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§ 22d
Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

§ 16Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung § 17Änderung der Bemessungsgrundlage § 18Besteuerungsverfahren § 18aZusammenfassende Meldung § 18bGesonderte Erklärung inner-
gemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
§ 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungs-
verfahren
§ 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitgliedstaat
§ 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den inner-
gemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union § 22Aufzeichnungs-
pflichten
§ 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der Fiskalvertretung § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 22d UStG

2 Entscheidungen zu § 22d UStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 22d UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Besteuerung
        § 22b (Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters)
        § 22c (Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung)
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