Umsatzsteuergesetz
| Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (§§ 12 - 15a) |
(1) 1Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. 2Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. 3Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. 4Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. 5Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat. 6Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig.
(2) 1Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. 2Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. 3Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. 4Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. 2An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) | 30.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 13c UStG
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- BFH, 29.11.2022 - XI R 2/22
Bankenhaftung nach § 13c UStG bei debitorischem Kontokorrentkonto
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- FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2021 - 2 K 483/14
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuer nach § 13c UStG - ...
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- FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.06.2021 - V R 16/20
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- BFH, 22.07.2021 - V R 16/20
Haftung bei Forderungsabtretung
- BFH, 22.06.2021 - V R 16/20
- FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11
Frage der Haftung als Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
Bankenhaftung
- BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
- BFH, 16.12.2015 - XI R 28/13
Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - 14 K 3142/10
Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - 14 K 3142/10
- FG Münster, 01.09.2025 - 5 K 1145/19
Umsatzsteuer - Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG, Forderungsabtretung
Querverweise
Auf § 13c UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 22 (Aufzeichnungspflichten)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)