Rechtsprechung
BFH, 22.07.2021 - V R 16/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Betriebs-Berater
Haftung bei Forderungsabtretung
Verfahrensgang
- FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17
- BFH, 22.06.2021 - V R 16/20
- BFH, 22.07.2021 - V R 16/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.11.2013 - V R 21/12
Bankenhaftung im Insolvenzfall
Auszug aus BFH, 22.07.2021 - V R 16/20
Diese können Grundlage für die Haftung nach § 13c UStG sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.11.2013 - V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz 1).20 Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass sich Vorauszahlungsbescheide mit der Eintragung des Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle oder dem Erlass eines Feststellungsbescheids erledigen (BFH-Urteil in BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz 2), ist dies im Streitfall ohne Bedeutung.
- BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12
Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen …
Auszug aus BFH, 22.07.2021 - V R 16/20
Danach muss der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten (BFH-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 11/12, BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz 37), was auch im Rahmen einer sog. stillen Zession durch Gutschrift auf einem Konto erfolgen kann, das der Zedent beim Zessionar unterhält (BFH-Urteil in BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz 50 f.). - BFH, 13.05.2009 - XI R 63/07
Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung im …
Auszug aus BFH, 22.07.2021 - V R 16/20
Der eine Zahllast ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 30.09.2009 ist unerheblich, da dieser nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erging und daher nichtig ist (BFH-Urteil vom 13.05.2009 - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, unter II.2.a aa). - FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17
Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH
Auszug aus BFH, 22.07.2021 - V R 16/20
In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 946 veröffentlichten Urteil bestätigte das FG die Haftung der Klägerin nach § 13c UStG.