Umsatzsteuergesetz
Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2) 1Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) 1Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. 2Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.04.2011 | Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | 05.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 9 UStG
1.251 Entscheidungen zu § 9 UStG in unserer Datenbank:
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Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf ...
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Widerruf des Verzichts auf Steuerbefreiung
- BFH, 02.07.2021 - XI R 22/19
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§ 9 UStG in Nachschlagewerken
- § 9 UStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Option (Umsatzsteuerrecht)
Querverweise
Auf § 9 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- § 2b (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- Steuer und Vorsteuer
- § 14c (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)
- Sonderregelungen
- § 24 (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 110 (Verschiedene Beurkundungsgegenstände)