Umsatzsteuergesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 23 - 25f) |
(1) 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
| 1. | für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, | |
| 2. | für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, | |
| 3. | für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage. |
2Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. 3Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1 Nummer 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. 4Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. 5§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
(2) 1Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
| 1. | die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; | |
| 2. | Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder diese die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 13b des Einkommensteuergesetzes erfüllen. |
2Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) 1Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Fall der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. 3Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. 6Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Ergibt sich in einem Folgejahr aus der Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung zum Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so ändert das Bundesministerium der Finanzen diesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 | |
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen | 24.10.2022 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht | 21.12.2021 | |
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
| 01.01.2007 | Haushaltsbegleitgesetz 2006 | 29.06.2006 |
gesetzes § 24Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 25Besteuerung von Reiseleistungen § 25aDifferenzbesteuerung § 25bInner-
gemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte § 25cBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold § 25d(weggefallen) § 25eHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle § 25fVersagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
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Rechtsprechung zu § 24 UStG
563 Entscheidungen zu § 24 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.08.2023 - V R 3/21
Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 Abs. 1 des ...
- BFH, 12.07.2023 - XI R 14/22
Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 05.05.2022 - 11 K 196/21
Vorsteuerabzug für Aufzuchtaufwendungen i.R.d. Festsetzung der Umsätze eines ...
- FG Niedersachsen, 05.05.2022 - 11 K 196/21
- BFH, 23.08.2023 - XI R 27/21
Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2021 - 6 K 2136/16
Durchschnittsbesteuerung i.S. des § 24 UStG für Entschädigungen aus der ...
- FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2021 - 6 K 2136/16
- BFH, 26.05.2021 - V R 11/18
Zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 180/15
Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis ...
- FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 180/15
- BFH, 22.03.2023 - XI R 14/21
Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 18.03.2021 - 14 K 2639/19
Durchschnittsbesteuerung bei einem im Ausland ansässigen land- und ...
- FG München, 18.03.2021 - 14 K 2639/19
- BFH, 13.09.2023 - XI R 37/22
Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei ...
Querverweise
Auf § 24 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- § 1a (Innergemeinschaftlicher Erwerb)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Steuer und Vorsteuer
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlagen
- Anlage 5 ((zu § 24 Absatz 5) Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- § 71 (Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)