Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes (§ 71) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an übergehen. 2Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 71 UStDV
2 Entscheidungen zu § 71 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 20.10.2016 - V R 64/14
Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ...
- FG Köln, 26.10.2000 - 2 K 7140/96
Nachweis der Unternehmereigenschaft im Vergütungsverfahren