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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes (§ 72) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
| 1. | die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; | |
| 2. | den Tag der Leistung; | |
| 3. | die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; | |
| 4. | den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag; | |
| 5. | die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
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Querverweise
Auf § 72 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 74a (Übergangsvorschriften)