Umsatzsteuergesetz
Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 23 - 25f) |
(1) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen, | |
2. | 1der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. 2Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet, | |
3. | der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und | |
4. | der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet. |
(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
(6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
2Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.
Rechtsprechung zu § 25b UStG
30 Entscheidungen zu § 25b UStG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.10.2021 - XI R 38/19
Rechnungsberichtigung, Steuerschuldner, Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
- BFH - XI R 34/22 (anhängig)
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Rechnungsberichtigung, ...
- BFH, 20.10.2021 - XI R 38/19
- FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
Umsatzsteuer/Verfahren - Korrektur von formell fehlerhaft behandelten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.10.2021 - XI R 14/20
Rechnungsberichtigung, Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
- BFH, 19.10.2021 - XI R 14/20
- FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17
Umsatzsteuer - Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem ...
- FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14
Verfahren - Berechnung von Aussetzungszinsen
- FG München, 16.07.2015 - 14 K 1813/13
Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
- FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 1129/05
Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen; Rechtlicher Missbrauch ...
- FG Sachsen, 12.03.2014 - 2 K 1127/13
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§ 25b UStG in Nachschlagewerken
- § 25b UStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Querverweise
Auf § 25b UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- § 3d (Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs)
- Steuer und Vorsteuer
- Besteuerung
- Sonderregelungen
- § 25f (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 59 (Vergütungsberechtigte Unternehmer)