Rechtsprechung
   FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17 U, AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14502
FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17 U, AO (https://dejure.org/2020,14502)
FG Münster, Entscheidung vom 22.04.2020 - 15 K 1219/17 U, AO (https://dejure.org/2020,14502)
FG Münster, Entscheidung vom 22. April 2020 - 15 K 1219/17 U, AO (https://dejure.org/2020,14502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte durch Rechnungsberichtigung und entsprechende Änderung der Zusammenfassenden Meldung rückwirkend geheilt werden?

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer/Verfahren - Korrektur von formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Der Senat schließt sich insoweit der Begründung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. November 2019 in der Rechtssache 6 K 1767/17 (EFG 2020, 319) ausdrücklich an.

    Vielmehr hat der EuGH auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Nichterfüllung von formellen Anforderung nicht dazu führt, dass die Anwendung von Regelungen der MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in der Regelung aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018,C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 55).

    Daraus folgt, dass Art. 42 MwStSystRL zur Anwendung kommt, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504, Rn. 50; so auch: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 57).

    Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und der Verlagerung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer (§ 25b Abs. 1 und 2 UStG) gilt aus Vereinfachungsgründen der innergemeinschaftliche Erwerb des Zwischenhändlers als besteuert (§ 25 Abs. 3 UStG), d. h. es ist tatsächlich weder ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Staat der Verwendung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach § 3d Satz 2 UStG noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Staat des Endes der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes nach § 3d Satz 1 UStG zu besteuern mit der Folge, dass es eines Nachweises für die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland für den Wegfall der Besteuerung nach § 3d Satz 2 UStG nicht bedarf (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 64).

    Das Gericht hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob der Rechnungsberichtigung und der entsprechenden Änderung der Zusammenfassenden Meldung eine rückwirkende Heilung bei formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften zukommt, höchstrichterlich ungeklärt ist und hierzu bereits ein Revisionsverfahren beim BFH gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2019 (6 K 1767/17, EFG 2020, 319) anhängig ist (Az. XI R 38/19).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-580/16 (Firma Hans Bühler KG) folge, dass die Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung im Anwendungsbereich des § 3d Satz 2 UStG Rückwirkung entfalte.

    Vielmehr hat der EuGH auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Nichterfüllung von formellen Anforderung nicht dazu führt, dass die Anwendung von Regelungen der MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in der Regelung aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018,C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 55).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Pflichten in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 42 Buchst. b MwStSystRL als formell anzusehen (EuGH, Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504, Rn. 49), weil hiernach lediglich die Modalitäten für die Erbringung des Nachweises der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung festlegt werden und hierzu auf die besonderen Pflichten verwiesen wird, denen der Erwerber bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachkommen muss.

    Daraus folgt, dass Art. 42 MwStSystRL zur Anwendung kommt, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504, Rn. 50; so auch: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 57).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand - wie im Streitfall - bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. April 2006, C-245/04, EMAG Handel Eder OHG, ECLI:EU:C:2006:232, HFR 2006, 626; BFH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09, BFHE 242, 84, HFR 2013, 819).

    Gleichwohl ist die Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG trotz der Rechtsprechung des EuGH zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2012, C-587/10, VSTR, ECLI:EU:C:2012:592, HFR 2012, 1212) nach der Rechtsprechung des BFH anwendbar (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09, BFHE 242, 84, HFR 2013, 819,).

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz UStG ist die Beförderung oder Versendung indes dann nicht der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn sich der Nachweis, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, aus einer umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ergibt, und insbesondere der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09, BFHE 242, 84, HFR 2013, 819, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 27. September 2012, C-587/10, VSTR, ECLI:EU:C:2012:592, HFR 2012, 1212; siehe auch Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG, Rn. 129b).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs Rückwirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, ECLI:EU:C:2016:691, Rn. 43; BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016, V R 26/15, HFR 2017, 164, Rn. 13).

    Dabei hat der BFH auch ausdrücklich entschieden, dass eine Rechnung, die den Anforderungen von § 14a UStG nicht entspricht - und damit auch § 14a Abs. 7 UStG - mit Rückwirkung berichtigt werden kann (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016, V R 26/15, HFR 2017, 164, Rn. 13).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Gleichwohl ist die Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG trotz der Rechtsprechung des EuGH zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2012, C-587/10, VSTR, ECLI:EU:C:2012:592, HFR 2012, 1212) nach der Rechtsprechung des BFH anwendbar (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09, BFHE 242, 84, HFR 2013, 819,).

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz UStG ist die Beförderung oder Versendung indes dann nicht der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn sich der Nachweis, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, aus einer umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ergibt, und insbesondere der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09, BFHE 242, 84, HFR 2013, 819, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 27. September 2012, C-587/10, VSTR, ECLI:EU:C:2012:592, HFR 2012, 1212; siehe auch Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG, Rn. 129b).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Der Steuerpflichtige soll nicht einen höheren Betrag versteuern müssen, als er vom Endverbraucher tatsächlich als Gegenleistung erhalten hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, ECLI:EU:C:1996:400, Rn. 28).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Nach diesem Grundsatz gewährleistet das gemeinsame Mehrwertsteuersystem völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, ECLI:EU:C:2009:669, Rn. 27), wobei sich die steuerliche Belastung in diesem Sinne nach Auffassung des Senats nicht nur aus Steuern, sondern auch aus steuerliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, zusammensetzt.
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 38/19

    Rechnungsberichtigung, Steuerschuldner, Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Das Gericht hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob der Rechnungsberichtigung und der entsprechenden Änderung der Zusammenfassenden Meldung eine rückwirkende Heilung bei formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften zukommt, höchstrichterlich ungeklärt ist und hierzu bereits ein Revisionsverfahren beim BFH gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2019 (6 K 1767/17, EFG 2020, 319) anhängig ist (Az. XI R 38/19).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs Rückwirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, ECLI:EU:C:2016:691, Rn. 43; BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016, V R 26/15, HFR 2017, 164, Rn. 13).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
    Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand - wie im Streitfall - bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. April 2006, C-245/04, EMAG Handel Eder OHG, ECLI:EU:C:2006:232, HFR 2006, 626; BFH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09, BFHE 242, 84, HFR 2013, 819).
  • BFH, 16.12.2010 - V R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 09. 2010 V R 39/08 - Zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    5 Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 K 250/17, EFG 2020, 1716; Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. April 2020 - 15 K 1219/17 U, EFG 2020, 1097; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019 - 6 K 1767/17, EFG 2020, 319.

    14 Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. April 2020 - 15 K 1219/17 U, EFG 2020, 1097; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019 - 6 K 1767/17, EFG 2020, 319.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht