Umsatzsteuergesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 23 - 25f) |
§ 23a
Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
(1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. 2Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 50 000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittssatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) 1Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Steueränderungsgesetz 2025 | 22.12.2025 | |
| 01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements | 10.10.2007 |
gesetzes § 24Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 25Besteuerung von Reiseleistungen § 25aDifferenzbesteuerung § 25bInner-
gemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte § 25cBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold § 25d(weggefallen) § 25eHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle § 25fVersagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
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Rechtsprechung zu § 23a UStG
9 Entscheidungen zu § 23a UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.03.1995 - V R 22/94
Auch ein "Jahreszahler" nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG muß dem FA spätestens bis ...
- BFH, 27.06.2006 - V B 143/05
Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 10 K 270/03
Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 10 K 270/03
- BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - 14 K 4140/10
Kann sich ein Notar auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 69 UStDV berufen, der vor ...
- FG Sachsen, 28.05.2008 - 4 K 821/06
Unternehmereigenschaft eines Abwasserzweckverbands; Ausgliederung der Tätigkeit ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 55/21
Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse beim Übergang von ...
- FG Münster, 03.03.1994 - 15 K 1503/92
- OLG Düsseldorf, 17.07.2000 - 13 U 169/99
Querverweise
Auf § 23a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15a (Berichtigung des Vorsteuerabzugs)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 66a (Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes)