Umsatzsteuergesetz
Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 23 - 25f) |
§ 23a
Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
(1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. 2Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45 000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittssatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) 1Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2008 | Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements | 10.10.2007 |
Rechtsprechung zu § 23a UStG
9 Entscheidungen zu § 23a UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.03.1995 - V R 22/94
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- BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- BFH, 27.06.2006 - V B 143/05
Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 10 K 270/03
Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 10 K 270/03
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - 14 K 4140/10
Kann sich ein Notar auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 69 UStDV berufen, der vor ...
- FG Sachsen, 28.05.2008 - 4 K 821/06
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- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 55/21
Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse beim Übergang von ...
- FG Münster, 03.03.1994 - 15 K 1503/92
- OLG Düsseldorf, 17.07.2000 - 13 U 169/99
Querverweise
Auf § 23a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15a (Berichtigung des Vorsteuerabzugs)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 66a (Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes)