Umsatzsteuergesetz
| Dritter Abschnitt - Bemessungsgrundlagen (§§ 10 - 11) |
(1) 1Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. 2Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. 3Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 4Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. 5Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) 1Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. 2Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. 3Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(4) 1Der Umsatz wird bemessen
| 1. | bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; | |
| 2. | 1bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 2Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. 3Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; | |
| 3. | 1bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. 2Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. |
2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(5) 1Absatz 4 gilt entsprechend für
| 1. | Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahe stehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahe stehende Personen ausführen; | |
| 2. | Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, |
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. 2Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.
(6) 1Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. 2Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. 4Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
gemeinschaftliche Erwerbe § 11Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
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Rechtsprechung zu § 10 UStG
2.000 Entscheidungen zu § 10 UStG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 - 1 K 1124/21
- BFH, 12.10.2023 - V R 11/21
Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § ...
- FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14
Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.06.2016 - V R 42/15
EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer ...
- BFH, 22.06.2016 - V R 42/15
- BFH, 25.09.2024 - XI R 6/23
Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21
Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21
- FG Baden-Württemberg, 02.08.2019 - 9 K 3145/17
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem ...
- FG Niedersachsen, 26.11.2020 - 11 K 12/20
Berechtigung zur Erhöhung des Pachtentgelts für einen Boxenlaufstall auf ...
- FG Saarland, 29.07.2021 - 1 K 1034/21
Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher ...
- BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
Querverweise
Auf § 10 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Sonderregelungen
- § 25a (Differenzbesteuerung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Ermittlung des Einkommens)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- § 17d (Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen)
- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- § 25 (Durchschnittsbeförderungsentgelt)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 63 (Aufzeichnungspflichten)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 11 (Steuermesszahl und Steuermessbetrag)