Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes (§§ 17a - 17d) |
(1) 1Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. 2Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
1. | den Namen und die Anschrift des Abnehmers, | |
2. | den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, | |
3. | den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, | |
4. | die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, | |
5. | den Tag der Lieferung, | |
6. | das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, | |
7. | die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), | |
8. | die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie | |
9. | den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. |
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
1. | die Menge des verbrachten Gegenstands und seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, | |
2. | die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils, | |
3. | den Tag des Verbringens sowie | |
4. | die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes. |
(4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
1. | den Namen und die Anschrift des Erwerbers, | |
2. | die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, | |
3. | den Tag der Lieferung, | |
4. | das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, | |
5. | die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genannten Merkmale, | |
6. | die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie | |
7. | den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |