Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes (§§ 17a - 17d)   
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Textdarstellung

  

§ 17a
Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2. Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a) einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b) folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2. folgende sonstige Belege:
a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b) ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2432), in Kraft getreten am 23.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2022
Änderung
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Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen19.12.2022BGBl. I S. 2432
30.06.2020
Änderung
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Änderung
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen25.06.2020BGBl. I S. 1495
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451
20.07.2017
Änderung
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Änderung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen12.07.2017BGBl. I S. 2360
30.12.2014
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2392
01.10.2013
Änderung
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Änderung
Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung25.03.2013BGBl. I S. 602
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen02.12.2011BGBl. I S. 2416

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Querverweise

Auf § 17a UStDV verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
        § 17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 74a (Übergangsvorschriften)
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