Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes (§§ 17a - 17d) |
§ 17a
Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. | Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: | |||
a) | mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder | |||
b) | einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird. | |||
2. | Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: | |||
a) | einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und | |||
b) | folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: | |||
aa) | mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder | |||
bb) | einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird. |
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
1. | Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); | ||
2. | folgende sonstige Belege: | ||
a) | eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; | ||
b) | ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; | ||
c) | eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt. |
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.12.2022 | Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 19.12.2022 | |
30.06.2020 | Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 25.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
20.07.2017 | Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 12.07.2017 | |
30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 | |
01.10.2013 | Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung | 25.03.2013 | |
01.01.2012 | Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 02.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 17a UStDV
276 Entscheidungen zu § 17a UStDV in unserer Datenbank:
- FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17
Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.03.2019 - V R 38/18
Belegnachweis, Abholung, Versendung, Lieferung
- BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
Innergemeinschaftliche Lieferungen
- FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von ...
- BFH, 27.03.2019 - V R 38/18
- BFH, 22.07.2015 - V R 38/14
Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 29.01.2014 - 3 K 631/11
Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung bei nicht ...
- FG München, 29.01.2014 - 3 K 631/11
- FG Düsseldorf, 31.01.2014 - 1 K 3117/12
Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.03.2015 - V R 14/14
Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen
- BFH, 19.03.2015 - V R 14/14
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 1102/15
Anwendbarkeit des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer - Begriff der "Einfuhr ...
- BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 - ...
Querverweise
Auf § 17a UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- § 17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 74a (Übergangsvorschriften)