Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g)   
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Textdarstellung

  

§ 1b
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

(2) 1Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind

1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern;
3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.

2Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.

(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Rechtsprechung zu § 1b UStG

49 Entscheidungen zu § 1b UStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1b UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
        § 1 (Steuerbare Umsätze)
        § 1c (Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags)
     
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
     
      Steuer und Vorsteuer
        § 13 (Entstehung der Steuer)
        § 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)
        § 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)
     
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
     
      Sonderregelungen
        § 25a (Differenzbesteuerung)
    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
        Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
          § 9 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen)
          § 10 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen)
          § 13 (Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
     
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
        § 17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
        § 17d (Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen)
Was ist das?

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