Umsatzsteuergesetz
Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. 2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. | soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind; | |
2. | 1wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). 2Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 3Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. 4Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. |
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 2 UStG
3.653 Entscheidungen zu § 2 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18
Umsatzsteuerliche Organschaft - Personengesellschaft als Organgesellschaft - ...
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18
- BFH, 18.01.2023 - XI R 29/22
Organschaft: Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18
EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
- EuGH, 01.12.2022 - C-141/20
Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- FG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 4 K 35/17
Umsatzsteuerliche Organschaft: Finanzielle Eingliederung im Falle einer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20
Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18
- BFH, 26.01.2023 - V R 20/22
Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
EuGH-Vorlage zur Organschaft
- EuGH, 01.12.2022 - C-269/20
Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur ...
- BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2 UStG
03.08.1971 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer] vom 29. Mai 1967) | BGBl. I S. 1256 |
§ 2 UStG in Nachschlagewerken
- § 2 UStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 2 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- Besteuerung
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Anzeigepflichten
- § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48 (Steuerabzug)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 UStG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (weggefallen) (zu § 2 III 2 Nr. 2)