Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Unternehmer, Unternehmen

(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. 2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
2. 1wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). 2Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 3Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. 4Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Steueränderungsgesetz 201502.11.2015BGBl. I S. 1834

Rechtsprechung zu § 2 UStG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2 UStG

03.08.1971Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer] vom 29. Mai 1967)BGBl. I S. 1256

§ 2 UStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 2 UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
        § 2a (Fahrzeuglieferer)
        § 2b (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
     
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 18a (Zusammenfassende Meldung)
        § 18b (Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren)
        § 18c (Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge)
        § 18e (Bestätigungsverfahren)
     
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
        § 27a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Anzeigepflichten
            § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 UStG:

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