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Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ UStG (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuergesetz
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§ 3b
Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

(1) 1Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. 2Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. 4Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),

1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden;
2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.

(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

(3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.

Vorschrift neugefaßt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200919.12.2008BGBl. I S. 2794

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Rechtsprechung zu § 3b UStG

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Querverweise

Auf § 3b UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
        § 3a (Ort der sonstigen Leistung)
     
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 3b des Gesetzes
        § 2 (Verbindungsstrecken im Inland)
        § 3 (Verbindungsstrecken im Ausland)
        § 4 (Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr)
        § 5 (weggefallen)
        § 6 (Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten)
        § 7 (Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen)
Was ist das?

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