Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
(1) 1Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. 2Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. 4Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
| 1. | kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden; | |
| 2. | Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden. |
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
(3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.
Vorschrift neugefaßt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2010 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
gemeinschaftlicher Erwerb § 1bInner-
gemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1cInner-
gemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags § 2Unternehmer, Unternehmen § 2aFahrzeuglieferer § 2bJuristische Personen des öffentlichen Rechts § 3Lieferung, sonstige Leistung § 3aOrt der sonstigen Leistung § 3bOrt der Beförderungs-
leistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3cOrt der Lieferung beim Fernverkauf § 3dOrt des inner-
gemeinschaftlichen Erwerbs § 3eOrt der Lieferungen und Restaurations-
leistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn § 3f(weggefallen) § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
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Rechtsprechung zu § 3b UStG
71 Entscheidungen zu § 3b UStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.11.2010 - V R 27/09
Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen ...
- BFH, 10.11.2010 - V R 27/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
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Querverweise
Auf § 3b UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- § 3a (Ort der sonstigen Leistung)
- Besteuerung
- § 18 (Besteuerungsverfahren)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 3b des Gesetzes