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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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§ 3
Verbindungsstrecken im Ausland

1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als zehn Kilometer ist. 2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3§ 7 bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 3 UStDV

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