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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:

1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

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Rechtsprechung zu § 4 UStDV

13 Entscheidungen zu § 4 UStDV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 UStDV verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
        Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
          § 8 (Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen)
          § 9 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen)
          § 10 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen)
          § 11 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen)
          § 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
          § 13 (Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
          § 17 (Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr)
          § 14-16 (weggefallen)
Was ist das?

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