Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17) |
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17) |
(1) 1Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
2Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
(2) 1Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
(3) 1Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. 2In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number - MRN) enthalten.
(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2017 | Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 12.07.2017 | |
23.07.2016 | Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 18.07.2016 | |
20.12.2012 | Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 11.12.2012 | |
01.01.2012 | Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 02.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 10 UStDV
89 Entscheidungen zu § 10 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 22.07.2015 - V R 38/14
Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 29.01.2014 - 3 K 631/11
Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung bei nicht ...
- FG München, 29.01.2014 - 3 K 631/11
- FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 7 K 7104/15
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung ohne Formalbeweis
- FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei unzutreffender ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 09.11.2011 - 3 K 2748/09
Ein dem Belegnachweis dienender inhaltlich unrichtiger CMR-Frachtbrief stellt ...
- BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
- BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem ...
- FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17
Querverweise
Auf § 10 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- § 20 (Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen)
- Zu § 4a des Gesetzes
- § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)