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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17) |
| Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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§ 8Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
§ 9Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
§ 10Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 11Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
§ 12Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 13Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 14- § 16 (weggefallen)
§ 17Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
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Rechtsprechung zu § 12 UStDV
4 Entscheidungen zu § 12 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 27.03.1973 - VIII R 135/72
Fertigung - Herstellungskosten - Aufbewahrung von Material - Schränke - Regale - ...
- BFH, 30.09.1999 - V R 77/98
Steuerfreie Ausfuhrumsätze bei Kfz-Wartung
- FG Nürnberg, 27.06.2001 - II 363/00
Innergemeinschaftliche Lieferung - Vertrauensschutz auch bei nachträglicher ...
- FG Berlin, 16.04.1996 - VII 276/93