Umsatzsteuergesetz
| Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) 1Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und
| 1. | der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder | ||
| 2. | der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder | ||
| 3. | der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Auftraggeber | ||
| a) | ein ausländischer Auftraggeber ist oder | ||
| b) | ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet. | ||
2Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.
gemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen § 4cSteuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen § 5Steuerbefreiungen bei der Einfuhr § 6Ausfuhrlieferung § 6aInner-
gemeinschaftliche Lieferung § 6bKonsignationslager-
regelung § 7Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 8Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt § 9Verzicht auf Steuerbefreiungen
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Rechtsprechung zu § 7 UStG
434 Entscheidungen zu § 7 UStG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05
Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen ...
- FG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - 14 K 3006/11
Stellt die Behandlung / Operation von Tieren, deren Halter im Drittland wohnen, ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2017 - 2 K 220/13
Eisskulpturenausstellung als Museum i.S.d. UStG
- BFH, 06.05.1965 - V 52/62 U
Anspruch auf Geltendmachung des ermäßigten Steuersatzes des § 7 Abs. 3 UStG ...
- BFH, 11.07.1968 - VII 156/65
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.07.1967 - VII 156/65
Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof - Zulässigkeit im Einzelfall durch den ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.1968 - 28/67
Firma Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe GmbH gegen Hauptzollamt Paderborn.
- BFH, 18.07.1967 - VII 156/65
- BFH, 24.02.1966 - V 115/63
Vertrieb von im Ausland hergestellter Ware im Inland durch einen ausländischen ...
- BFH, 03.05.1962 - V 298/59 S
Anwendbarkeit des Großhandelssteuersatzes auf Tauschumsätze
- BFH, 01.10.1970 - V R 57/66
Kartographische Erzeugnisse - Gedruckte Erzeugnisse - Astralonfolien - ...
Querverweise
Auf § 7 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- § 8 (Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen)
§ 9 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen)
§ 10 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen)
§ 11 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen)
§ 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
§ 13 (Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
§ 17 (Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr)
§ 14-16 (weggefallen)