Umsatzsteuergesetz
Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) Europäischen Einrichtungen wird
1. | die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie | |
2. | die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuer |
auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann.
(2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung festgelegt sind.
(4) 1Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leistung
2Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht | 21.12.2021 |
Querverweise
Auf § 4c UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)