Umsatzsteuergesetz
| Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
| 1. | die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs); | |
| 2. | die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind; | |
| 3. | 1die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. 2Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei; | |
| 4. | die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll; | |
| 5. | andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. |
(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
| 1. | die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen; | |
| 2. | die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; | |
| 3. | die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; | |
| 4. | andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. |
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
| 19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
gemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen § 4cSteuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen § 5Steuerbefreiungen bei der Einfuhr § 6Ausfuhrlieferung § 6aInner-
gemeinschaftliche Lieferung § 6bKonsignationslager-
regelung § 7Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 8Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt § 9Verzicht auf Steuerbefreiungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 8 UStG
137 Entscheidungen zu § 8 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 19.12.2024 - V R 12/23
Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 02.02.2023 - 5 K 168/19
Seeschiff; Umschlaggesellschaft; Vermietung; Zur Steuerpflicht mittelbarer ...
- FG Niedersachsen, 02.02.2023 - 5 K 168/19
- BFH, 18.01.2024 - V R 4/22
Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20
Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der ...
- FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20
- FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und ...
- FG München, 18.07.2024 - 14 K 247/23
Einkäufe für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr ...
- FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
Keine umsatzsteuerbefreite Lieferungen für die Seeschifffahrt - Keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 19.12.2013 - 2 K 364/13
Einfuhrabgabepflicht bei Nichtbeachtung des Zollflugplatzzwangs: Formvorschrift ...
- FG Schleswig-Holstein, 23.06.2009 - 4 K 41/05
Keine Steuerbefreiung für mehrtägige Hochseeangelfahrten
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 8 UStG
| 18.03.1958 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes | BGBl. I S. 154 |
Querverweise
Auf § 8 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- § 18 (Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt)