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   FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11   

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FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11 (https://dejure.org/2013,12827)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 5 K 20/11 (https://dejure.org/2013,12827)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 5 K 20/11 (https://dejure.org/2013,12827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreite Lieferungen für die Seeschifffahrt

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreite Lieferungen für die Seeschifffahrt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreite Lieferungen für die Seeschifffahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.02.1992 - V R 140/90

    Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Durch die Regelung in § 8 UStG ist eine sog. Vorstufenbefreiung eingerichtet worden (s. BFH Urteil vom 13.02.1992 V R 140/90, BStBl II 1992, 573 Tz. 23 juris; BTDrs 7/1779 S. 37; vgl. Schwarz R. in: Vogel/Schwarz UStG § 8 Lfg. 12/2012 Rn. 15 ff., Bunjes UStG 11. Aufl. § 8, 1).

    Zudem fallen die - der gewerblichen Beförderung von Personen dienenden - Kreuzfahrtschiffe unter das Merkmal "zum Erwerb durch die Seeschifffahrt" i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und unter das Merkmal "im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei" gem. Art. 15 Nr. 4 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 148 Buchstabe a der Systemrichtlinie (BFH Urteil vom 13.02.1992 V R 140/90, BStBl II 1992, 573 Tz. 36).

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13.02.1992 V R 140/90 und V R 141/90, BStBl II 1992, 573 und 576, Tz. 30 bzw. 31 juris) soll insoweit genügen, dass die Schiffe "regelmäßig und üblicherweise" auf hoher See eingesetzt werden (gem. Schuhmann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 8 Lfg. Juli 2012 Rn. 23 soll sogar die Eignung zum Einsatz auf hoher See genügen).

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Darüber hinaus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH aus der Gesamtheit der Bestimmungen in Art. 15 Nr. 4, 5 und 8 der Richtlinie 77/388/EWG für die in Art. 15 Nr. 8 der Richtlinie 77/388/EWG normierten anderen Dienstleistungen für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe und ihrer Ladungen, dass hierzu nur Leistungen gehören, die für den Betrieb dieser Schiffe notwendig sind (EuGH Urteil vom 04.07.1985 C-168/84, Slg. 1985-02251) - was der EuGH für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielautomaten auf Fährschiffen verneint hat, da die Spielgeräte in keinem inneren Zusammenhang mit dem Bedarf der Seeschifffahrt stünden.

    Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei der Dialysepraxis auf den jeweiligen Kreuzfahrtschiffen um eine Zweigniederlassung des Arztes Dr. D handelt - der nach eigenen Angaben in seiner schriftlichen Erklärung vom 13.03.2012 (GA Bl. 36) ausschließlich Dialysestationen an Bord der Kreuzfahrtschiffe (also offensichtlich gar keine anderweitige Praxis; gem. Vermerk der Betriebsprüfung vom 03.12.2009 - BpA Bl. 55 - wurde bei der Betriebsbesichtigung nur ein Büro vorgefunden) betreibt - oder ob es hierfür an dem hinreichenden Grad der Beständigkeit fehlt (s. hierzu BFH Urteil vom 19.11.1998 V R 30/98, BStBl II 1999, 108; FG Düsseldorf Urteil vom 22.03.2002 1 K 6122/98 U, EFG 2002, 1484; EuGH Urteil vom 04.07.1985 C-168/84 a. a. O. Tz. 19).

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Eine etwaige zwischen den Beteiligten getroffene anderslautende Verständigung hätte keine Bindungswirkung für das Gericht, da sie sich nicht auf Sachverhaltsfragen, sondern auf eine Rechtsfrage bezogen hätte (s. BFH Urteil vom 03.04.2008 IV R 54/04, BStBl II 2008, 496 Tz. 62).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Der ursprünglich vereinbarte Betrag ist dann in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (BFH Urteil vom 20.01.1997 V R 28/95, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei der Dialysepraxis auf den jeweiligen Kreuzfahrtschiffen um eine Zweigniederlassung des Arztes Dr. D handelt - der nach eigenen Angaben in seiner schriftlichen Erklärung vom 13.03.2012 (GA Bl. 36) ausschließlich Dialysestationen an Bord der Kreuzfahrtschiffe (also offensichtlich gar keine anderweitige Praxis; gem. Vermerk der Betriebsprüfung vom 03.12.2009 - BpA Bl. 55 - wurde bei der Betriebsbesichtigung nur ein Büro vorgefunden) betreibt - oder ob es hierfür an dem hinreichenden Grad der Beständigkeit fehlt (s. hierzu BFH Urteil vom 19.11.1998 V R 30/98, BStBl II 1999, 108; FG Düsseldorf Urteil vom 22.03.2002 1 K 6122/98 U, EFG 2002, 1484; EuGH Urteil vom 04.07.1985 C-168/84 a. a. O. Tz. 19).
  • FG Düsseldorf, 22.03.2002 - 1 K 6122/98

    Inländischer Unternehmer; Filialbetrieb; Kreuzfahrtschiff; Leistungsort;

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei der Dialysepraxis auf den jeweiligen Kreuzfahrtschiffen um eine Zweigniederlassung des Arztes Dr. D handelt - der nach eigenen Angaben in seiner schriftlichen Erklärung vom 13.03.2012 (GA Bl. 36) ausschließlich Dialysestationen an Bord der Kreuzfahrtschiffe (also offensichtlich gar keine anderweitige Praxis; gem. Vermerk der Betriebsprüfung vom 03.12.2009 - BpA Bl. 55 - wurde bei der Betriebsbesichtigung nur ein Büro vorgefunden) betreibt - oder ob es hierfür an dem hinreichenden Grad der Beständigkeit fehlt (s. hierzu BFH Urteil vom 19.11.1998 V R 30/98, BStBl II 1999, 108; FG Düsseldorf Urteil vom 22.03.2002 1 K 6122/98 U, EFG 2002, 1484; EuGH Urteil vom 04.07.1985 C-168/84 a. a. O. Tz. 19).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Auch soweit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Versorgung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden) über die Begriffsdefinition des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt ... zu dienen bestimmt sind) hinaus den tatsächlichen Einsatz der Schiffe auf hoher See zu den genannten Zwecken verlangen (vgl. EuGH Urteil vom 14.09.2006 C 181/04-183/04 Slg 2006 I 08167 Tz 14; s. a. Huschens in: Vogel/Schwarz § 8 Lfg. 9/2009 Rn. 18 und 63, ebenso die neue Kommentierung von Schwarz R. in: Vogel/Schwarz § 8 Lfg.12/2012 Rn. 49 ; Bunjes UStG 11. Aufl. § 8, 4), ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Dabei ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen sind (vgl. EuGH Urteil vom 14.09.2006 C-181-183/04 Slg. 2006 I 08167 Tz 14; s. a. zur engen Auslegung gerade der Befreiungen für die Seeschifffahrt EuGH Urteil vom 19.07.2012 Rs. C- 33/11, DB 2012, 1725 Tz. 49, 53 f.).
  • BFH, 06.12.2001 - V R 23/01

    Sonstige Leistungen sind nur dann als Umsätze für die Seeschifffahrt

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Diese Auslegung dient dem EuGH zur Ab- und Ausgrenzung der Lieferungen auf einer vorausgehenden Handelsstufe vor der Lieferung an den Reeder (EuGH Urteil vom 14.09.2006 Tz. 22, 24; s. a. EuGH Urteil vom 26.06.1990 Tz. 22; auch zu Art. 15 Nr. 877/388/EWG BFH Urteil vom 06.12.2001 V R 23/01, BStBl II 2002, 257 betr. Lotsenversetzdienst, der gegenüber der Wasser- und Schifffahrtsdirektion erbracht wurde), deren Einbeziehung in die Regelung nach Ansicht des EuGH einer einfachen Rechtsanwendung entgegenstehende Kontrollmechanismen zur Vergewisserung der endgültigen Bestimmung der gelieferten Gegenstände erforderten.
  • BFH, 13.02.1992 - V R 141/90

    Lieferung einer Hochseeyacht bei Vercharterung an Freizeitsegler durch Erwerber

    Auszug aus FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13.02.1992 V R 140/90 und V R 141/90, BStBl II 1992, 573 und 576, Tz. 30 bzw. 31 juris) soll insoweit genügen, dass die Schiffe "regelmäßig und üblicherweise" auf hoher See eingesetzt werden (gem. Schuhmann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 8 Lfg. Juli 2012 Rn. 23 soll sogar die Eignung zum Einsatz auf hoher See genügen).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

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