Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17) |
| Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17) |
(1) 1Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). 2Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 |
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Rechtsprechung zu § 8 UStDV
121 Entscheidungen zu § 8 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 7 K 7104/15
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung ohne Formalbeweis
- FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - ...
- BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
- FG Münster, 23.02.2022 - 5 K 977/19
Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche ...
- FG Hamburg, 23.09.2011 - 5 K 310/09
Steuerfreie Ausfuhrlieferung
- BFH, 12.03.2020 - V R 20/19
Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung der ...
- BFH, 23.04.2009 - V R 84/07
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ins Drittlandsgebiet bei anschließender ...
- BFH, 28.08.2014 - V R 16/14
Anforderung an Buchnachweis
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 5 K 5235/12
Nachträgliche Ergänzung von Belegnachweisen für die Ausfuhrlieferungen durch die ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 5 K 5235/12
Querverweise
Auf § 8 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- § 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
- Zu § 4a des Gesetzes
- § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)