Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
§ 3e
Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung.
(2) 1Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. 2Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. 3Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. 4Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
Vorschrift neugefaßt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2010 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
gemeinschaftlicher Erwerb § 1bInner-
gemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1cInner-
gemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags § 2Unternehmer, Unternehmen § 2aFahrzeuglieferer § 2bJuristische Personen des öffentlichen Rechts § 3Lieferung, sonstige Leistung § 3aOrt der sonstigen Leistung § 3bOrt der Beförderungs-
leistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3cOrt der Lieferung beim Fernverkauf § 3dOrt des inner-
gemeinschaftlichen Erwerbs § 3eOrt der Lieferungen und Restaurations-
leistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn § 3f(weggefallen) § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
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Rechtsprechung zu § 3e UStG
27 Entscheidungen zu § 3e UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 02.02.2010 - XI B 36/09
Ort der Lieferung bei Umsätzen an Bord eines Schiffes
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§ 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL