Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
§ 1c
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
(1) 1Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
2Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. 3§ 1b bleibt unberührt.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2022 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 |
gemeinschaftlicher Erwerb § 1bInner-
gemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1cInner-
gemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags § 2Unternehmer, Unternehmen § 2aFahrzeuglieferer § 2bJuristische Personen des öffentlichen Rechts § 3Lieferung, sonstige Leistung § 3aOrt der sonstigen Leistung § 3bOrt der Beförderungs-
leistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3cOrt der Lieferung beim Fernverkauf § 3dOrt des inner-
gemeinschaftlichen Erwerbs § 3eOrt der Lieferungen und Restaurations-
leistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn § 3f(weggefallen) § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
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