Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
| 1. | der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder | |
| 2. | vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. |
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
| 1. | die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder | ||
| 2. | 1die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn | ||
| a) | die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, | ||
| b) | die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, | ||
| c) | die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und | ||
| d) | der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. | ||
(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
| 1. | (weggefallen) | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; | |
| 4. | die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; | |
| 5. | Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 |
gemeinschaftlicher Erwerb § 1bInner-
gemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1cInner-
gemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags § 2Unternehmer, Unternehmen § 2aFahrzeuglieferer § 2bJuristische Personen des öffentlichen Rechts § 3Lieferung, sonstige Leistung § 3aOrt der sonstigen Leistung § 3bOrt der Beförderungs-
leistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3cOrt der Lieferung beim Fernverkauf § 3dOrt des inner-
gemeinschaftlichen Erwerbs § 3eOrt der Lieferungen und Restaurations-
leistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn § 3f(weggefallen) § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
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Rechtsprechung zu § 2b UStG
38 Entscheidungen zu § 2b UStG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2025 - 14 K 1953/20
Keine Umsatzsteuerbarkeit einer Personalgestellung durch eine Körperschaft des ...
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
- VG Bremen, 22.06.2026 - 2 K 1191/26
Abgabenrecht (Ausbildungsabgabe), Urteil vom 22.06.2026 - Ausbildungsabgabe; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22
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- BFH, 25.09.2024 - XI R 19/22
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- OVG Bremen, 19.11.2025 - 2 D 7/25
Normenkontrolle über die Verordnung zur Durchführung des ...
- BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; ...
- LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
LG Berlin wagt als erstes Gericht Schadensschätzung im Lkw-Kartell
- BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21
Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde
Querverweise
Auf § 2b UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 18 (Besteuerungsverfahren)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)