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   FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17 U   

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FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17 U (https://dejure.org/2020,12915)
FG Münster, Entscheidung vom 07.04.2020 - 15 K 3019/17 U (https://dejure.org/2020,12915)
FG Münster, Entscheidung vom 07. April 2020 - 15 K 3019/17 U (https://dejure.org/2020,12915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Organschaft, Voraussetzungen; Umsatzsteuerfestsetzung, Änderung, Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, muss die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Während der XI. Senat des BFH (jedenfalls) eine GmbH & Co. KG als vom Begriff der juristischen Person umfasst ansieht, fällt nach Ansicht des V. Senats des BFH eine Personengesellschaft nur dann unter den Begriff der juristischen Person, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (vgl. BFH-Urteile vom 1.6.2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 und vom 2.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547).

    Für die im BMF-Schreiben vom 26.5.2017 III C 2-S 7105/15/10002 (BStBl I 2017, 790 - entspricht der Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) vom 9.6.2016 S 7105 - 1999/0018 - St 447) Rz. 5 letzter Satz aufgestellte Voraussetzung, dass die Rechtsprechung des BFH vom 2.12.2015 V R 25/13 zur Einbeziehung von Personengesellschaften in den Kreis tauglicher Organgesellschaften nur anzuwenden ist, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung auch bei der Organgesellschaft noch geändert werden kann, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 30/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur organisatorischen Eingliederung und

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Nach diesen Vorgaben ist für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass der unternehmerisch tätige Organträger (a)) bei der abhängigen juristischen Person (b)) finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt (c)), die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann (d)) und wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist (e)) (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 12.10.2016 XI R 30/14, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 255, 467, BStBl II 2017, 597 m. w. N.).

    Eine organisatorische Eingliederung i.S. einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 12.10.2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597 m. w. N.).

  • FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13

    Zu den Voraussetzungen einer mehrstufigen Organschaft (hier: Umsatzsteuer)

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der bereits mit Urteil vom 13.6.2017 15 K 2617/13 U (EFG 2017, 1300, mit Anm. Kessens ) implizit über eine vergleichbare Thematik entschieden und die Konsolidierung im Rahmen der Organschaft nicht von der Änderbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung bei der Organgesellschaft abhängig gemacht hat.
  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) schränkt den Neutralitätsgrundsatz aber z.B. dahingehend ein, dass Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a) und 3 Buchst. a) sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 167 ff. MwStSystRL) dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden (EuGH-Urteil vom 26.1.2012 C-218/10, ADV Allround, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2012, 343) Des Weiteren hat der EuGH klargestellt, dass es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Bemessungsgrundlage des Lieferanten und dem Vorsteuerabzug seines Abnehmers gibt und diese vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 24.10.1996 C-317/94, Elida Gibbs, BStBl II 2004, 324).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Während der XI. Senat des BFH (jedenfalls) eine GmbH & Co. KG als vom Begriff der juristischen Person umfasst ansieht, fällt nach Ansicht des V. Senats des BFH eine Personengesellschaft nur dann unter den Begriff der juristischen Person, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (vgl. BFH-Urteile vom 1.6.2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 und vom 2.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, gehört die Unternehmereigenschaft des Organträgers zu den Voraussetzungen der Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560 m. w. N.).
  • BFH, 15.12.2016 - V R 14/16

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2016 V R 14/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 709).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) schränkt den Neutralitätsgrundsatz aber z.B. dahingehend ein, dass Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a) und 3 Buchst. a) sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 167 ff. MwStSystRL) dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden (EuGH-Urteil vom 26.1.2012 C-218/10, ADV Allround, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2012, 343) Des Weiteren hat der EuGH klargestellt, dass es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Bemessungsgrundlage des Lieferanten und dem Vorsteuerabzug seines Abnehmers gibt und diese vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 24.10.1996 C-317/94, Elida Gibbs, BStBl II 2004, 324).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/20

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.04.2020 - 15 K 3019/17 U aufgehoben.
  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

    Denn der Neutralitätsgrundsatz reicht nicht so weit, dass er die Vorgaben des fakultativen und von der Bundesrepublik Deutschland umgesetzten Systems der Mehrwertsteuergruppe nach Art. 11 MwStSystRL unter ein ungeschriebenes Korrespondenzprinzip stellte (ebenso bereits FG Münster, Gerichtsbescheid vom 7.4.2020 15 K 3019/17 U, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2020, 1185).
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