Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2012 - C-218/10   

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https://dejure.org/2012,73
EuGH, 26.01.2012 - C-218/10 (https://dejure.org/2012,73)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - C-218/10 (https://dejure.org/2012,73)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - C-218/10 (https://dejure.org/2012,73)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff 'Gestellung von Personal' - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu gewährleisten

  • Europäischer Gerichtshof

    ADV Allround

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff "Gestellung von Personal" - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu gewährleisten

  • EU-Kommission PDF

    ADV Allround Vermittlungs AG gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf.

  • EU-Kommission

    ADV Allround

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff ‚Gestellung von Personal‘ - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht bei Gestellung von selbständigem Personal in anderen Mitgliedsstaaten; Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts zur kohärenten Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung bei Erbringern und Empfängern; Vorabentscheidungsersuchen ...

  • Betriebs-Berater

    Personalgestellung in der Umsatzsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unter den Begriff der ?Personalgestellung? fällt auch die Gestellung von selbstständig Tätigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Gestellung von selbständigem Personal in anderen Mitgliedsstaaten; Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts zur kohärenten Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung bei Erbringern und Empfängern; Vorabentscheidungsersuchen ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Personalgestellung in der Umsatzsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Leistungsort bei Gestellung von selbständig tätigem Personal

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Gestellung von Personal

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Müssen Leistender und Empfänger umsatzteuerlich gleich behandelt werden?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2010 - ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich, Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 219
  • BB 2012, 349
  • DB 2012, 384
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil ADV Allround, C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen mit den Regeln über die Bestimmung des Ortes, an den bei Dienstleistungen steuerlich anzuknüpfen ist, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ADV Allround, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art.

    Diese Vorschriften sollen sowohl eine Doppelbesteuerung als auch eine Nichtbesteuerung der genannten Umsätze verhindern (vgl. in diesem Sinne zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie Urteil ADV Allround, C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10

    Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in

    Für die Frage, ob die Kantine durch eigenes Personal im Sinne des Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2005 betrieben werde, sei das Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175, analog anzuwenden.

    Das Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175, sei für den Streitfall nicht aussagekräftig, da es vorliegend nicht um die Auslegung einer Gesetzesvorschrift, sondern um die Bindungswirkung einer aus Vereinfachungsgründen bestehenden Verwaltungsanweisung gehe.

    Soweit die Klin. die Definition des EuGH zum Begriff "Gestellung von Personal" zu § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG anführt, wonach auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst ist (EuGH, Urteil vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175), kann diese Definition nicht analog auf Abschn. 12 Abs. 10 UStR angewendet werden.

  • OLG Hamm, 28.01.2014 - 19 U 107/13

    Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch nicht aufgrund der Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 a, Abs. 3 a, Art. 18 Abs. 1 a Richtlinie 77/388 (inzwischen: Art. 167, Art. 168 a, Art. 169 a, Art. 178 a Richtlinie 2006/112) verpflichtet, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Umsatzsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind (EuGH 1. Kammer, Urteil vom 26.01.2012, Az. C-218/10).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

    Indem diese Auslegung das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben, die für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen getätigt wurden, von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den für sein Unternehmen tätigen Personen abkoppelt, für deren Arbeit diese Ausgaben erbracht wurden, ermöglicht sie eine einfache Handhabung der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten Regelung über den Vorsteuerabzug und trägt damit dazu bei, dass eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

    Dem entspricht es, dass durch das Neutralitätsprinzip eine korrespondierende Erfassung von Leistungen beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger nicht vorgegeben ist (EuGH-Urteil vom 26.1.2012 C-218/10 - ADV Allround - HFR 2012, 343; EuGH-Urteil vom 24.10.1996 C-317/94 - Elida Gibbs - BStBl II 2004, 324).
  • BFH, 27.12.2012 - V B 31/11

    Beiladung im die FG-Verfahren betreffend Umsatzsteuer

    So folgt aus dem EuGH-Urteil vom 26. Januar 2012 C-218/10, ADV (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 175) zwar, dass es "als Verstoß gegen die Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus der Sechsten Richtlinie angesehen werden" könnte, wenn "verschiedene Behörden und/oder Gerichte eines Mitgliedstaats weiterhin systematisch unterschiedliche Auffassungen über die Anknüpfung ein und derselben Dienstleistung in Bezug auf den Leistungserbringer einerseits und den Leistungsempfänger andererseits vertreten, so dass insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt wird" (EuGH-Urteil ADV in UR 2012, 175 Rdnr. 43).
  • FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen

    Insoweit habe der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des FG Hamburg (FG Hamburg vom 20. April 2010 3 K 3/09, EFG 2010, 1170) inzwischen entschieden, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger nicht zwingend in kohärenter Weise beurteilt werden müssten (EuGH vom 26. Januar 2012 Rs. C-218/10, ABl EU 2012, Nr. C 73, 2).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-550/14

    Envirotec Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt wird (Urteile vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 26, und vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-111/14

    GST - Sarviz AG Germania - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Art. 193 und 194 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar noch nicht Gegenstand einer Auslegung gewesen seien, die für den vorliegenden Sachverhalt nützlich sein könnte, doch sei dem Urteil ADV Allround (C-218/10, EU:C:2012:35) zu entnehmen, dass mangels Verfahrensregeln in der nationalen Rechtsordnung dem Recht des Erbringers und des Empfängers einer Leistung, hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit und der anfallenden Mehrwertsteuer gleich behandelt zu werden, jede praktische Wirksamkeit genommen würde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17

    Umsatzsteuer - Organschaft, Voraussetzungen; Umsatzsteuerfestsetzung, Änderung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14

    WebMindLicenses

  • FG Köln, 16.07.2020 - 13 K 2376/19

    Rechtmäßige Steuerfestsetzung bei einem Schätzungsbescheid

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 975/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Erfordernis

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 2193/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

  • FG Hamburg, 09.07.2015 - 3 K 308/14

    Zurechnung steuerfreier Einkünfte in der KGaA; versäumte einheitliche

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

  • FG Hamburg, 22.07.2014 - 3 V 81/14

    Finanzgerichtsordnung/Grundgesetz: Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegenüber

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10 (https://dejure.org/2011,6360)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2011 - C-218/10 (https://dejure.org/2011,6360)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - C-218/10 (https://dejure.org/2011,6360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    ADV Allround

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

  • EU-Kommission PDF

    ADV Allround

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

  • EU-Kommission

    ADV Allround

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung“

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ort der Leistung: Gestellung von Fahrern

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