Rechtsprechung
EuGH, 06.10.2011 - C-421/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...
- webshoprecht.de
Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts
- Europäischer Gerichtshof
Stoppelkamp
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...
- EU-Kommission
Stoppelkamp
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...
- EU-Kommission
Stoppelkamp
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts
- Betriebs-Berater
Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Inländischer Wohnsitz eines Unternehmers mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland macht diesen nicht zum im Inland ansässigen Unternehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrwertsteuer; Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Leistungen eines in demselben Mitgliedstaat wie der Dienstleistungsempfänger wohnenden den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen ...
- rechtsportal.de
Mehrwertsteuer; Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Leistungen eines in demselben Mitgliedstaat wie der Dienstleistungsempfänger wohnenden den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen ...
- datenbank.nwb.de
Zum Begriff der "Ansässigkeit im Ausland"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zum Begriff der "Ansässigkeit im Ausland"
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz
- Änderungen im Umsatzsteuergesetz
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
- Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. August 2010 - Finanzamt Deggendorf gegen Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- FG München, 13.09.2007 - 14 K 3679/05
- BFH, 30.06.2010 - XI R 5/08
- EuGH, 06.10.2011 - C-421/10
- BFH, 14.11.2011 - XI R 5/08
Papierfundstellen
- BB 2011, 2581
- BB 2012, 1066
- DB 2011, 2469
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - …
Darüber hinaus entspricht diese Auslegung dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie die Bestimmung des Ortes, an den in Bezug auf die Dienstleistung anzuknüpfen ist, vorhersehbarer macht, die Anwendung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vereinfacht und dazu beiträgt, eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34). - FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 47/17
Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als …
Die Zurechnung der Mitarbeiter von Fremdfirmen dient der Rechtssicherheit, da sie dem Leistungsempfänger bei der Prüfung des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte der Klägerin Nachforschungen erspart, ob es sich bei den mit der Betriebsführung der Windkraftanlage befassten Personen um eigene Mitarbeiter der Klägerin oder Mitarbeiter von Fremdfirmen handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 C-421/10 "Stoppelkamp", Slg. 2011, I-9309 Rz. 34 f.). - EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 …
Indem diese Auslegung das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben, die für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen getätigt wurden, von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den für sein Unternehmen tätigen Personen abkoppelt, für deren Arbeit diese Ausgaben erbracht wurden, ermöglicht sie eine einfache Handhabung der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten Regelung über den Vorsteuerabzug und trägt damit dazu bei, dass eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1144/17 - C-421/10 -, juris Rn. 28, 30, m. w. N.
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, - C-421/10 -, juris Rn. 30.
- FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der …
16 Sofern bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung keine mit der von dem Unternehmer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte - wie etwa der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind - bestehen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden, EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 Rs. C-421/10, Raab, DStR 2011, 1947.22 Da im Streitfall einschlägige Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer festen Niederlassung fehlen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20
DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
13 Urteil vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp (C-421/10, EU:C:2011:640, Rn. 33), noch zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten EG-Richtlinie.