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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 110
Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2. ein Veräußerungsvertrag und
a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.

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Rechtsprechung zu § 110 GNotKG

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