Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Rechtsprechung zu § 97 GNotKG
55 Entscheidungen zu § 97 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 26.01.2021 - 9 W 96/19
- LG Düsseldorf, 03.12.2018 - 25 T 2/17
Bestätigung der Kostenrechnung auf Antrag des Kostenschuldners
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 - 20 WF 37/18
Familiengerichtliche Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks: Bemessung des ...
- LG Bonn, 02.06.2017 - 6 OH 21/15
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Kostenrechnungen des Notars
- LG Düsseldorf, 05.11.2018 - 19 OH 8/18
Bestimmung der Höhe einer Notarkostenrechnung (hier: Ansatz eines Geschäftswertes ...
- OLG Hamm, 29.01.2016 - 15 W 279/15
Formerfordernis für eine notarielle Kostenberechnung
- LG Schwerin, 23.02.2017 - 4 T 7/16
Notarkosten -Verkehrswertermittlung eines Grundstücks
- OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15
Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar
- OLG Hamm, 10.08.2016 - 15 W 62/16
Notarkosten; Geschäftswert; Erbauseinandersetzung; Erbauseinandersetzungsvertrag; ...
- BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung ...