Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Rechtsprechung zu § 97 GNotKG
79 Entscheidungen zu § 97 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- LG Düsseldorf, 03.12.2018 - 25 T 2/17
Bestätigung der Kostenrechnung auf Antrag des Kostenschuldners
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 - 20 WF 37/18
Familiengerichtliche Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks: Bemessung des ...
- OLG Jena, 23.04.2020 - 4 W 321/19
Notarkosten bei Grundstückskauf - Geschäftswert bei ...
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22
Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen ...
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22
Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB
- OLG Oldenburg, 13.02.2019 - 6 W 71/18
Rechtmäßigkeit einer Notarkostenrechnung; Änderung eines Erbbauzinses; ...
- OLG Hamm, 29.01.2016 - 15 W 279/15
Formerfordernis für eine notarielle Kostenberechnung
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 19 OH 1/21
- LG Stuttgart, 23.02.2022 - 19 OH 10/20
Beurkundungsgegenstand bei einer Grundstücksübertragung im Wege der ...
Querverweise
Auf § 97 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)