Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
| Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
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Rechtsprechung zu § 97 GNotKG
108 Entscheidungen zu § 97 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 - 19 W 69/24
Geschäftswert für Beurkundung eines "Investment und Shareholders' Agreement"; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 05.08.2023 - 19 W 69/24
Pre-Money-Bewertung
- OLG Karlsruhe, 05.08.2023 - 19 W 69/24
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des ...
- LG Stuttgart, 23.02.2022 - 19 OH 10/20
Beurkundungsgegenstand bei einer Grundstücksübertragung im Wege der ...
- OLG Jena, 23.04.2020 - 4 W 321/19
Notarkosten bei Grundstückskauf - Geschäftswert bei ...
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 - 20 WF 37/18
Familiengerichtliche Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks: Bemessung des ...
- OLG Oldenburg, 13.02.2019 - 6 W 71/18
Rechtmäßigkeit einer Notarkostenrechnung; Änderung eines Erbbauzinses; ...
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 - 19 W 51/24
Notarkosten: Rückzahlungsanspruchs des Kostenschuldners gegen den Notar; ...
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22
Notarkostensache: Geschäftswert bei der Beurkundung von güterrechtlichen ...
- OLG Düsseldorf, 09.01.2024 - 10 W 53/23
Kostenrechnung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH zur ...
Querverweise
Auf § 97 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)