Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 6 - Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen (§§ 127 - 131) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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1Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. 2§ 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
§ 127Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 128Verfahren
§ 129Beschwerde und Rechtsbeschwerde
§ 130Gemeinsame Vorschriften
§ 131Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör